§ 1 Angebot und Vertragsabschluss.

1. Angebote des Busservice Hinmüller Reisen sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch Hinmüller Reisen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

§ 2 Leistungsinhalt.

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. §1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Verlangt der Besteller das Einhalten einer nicht von Hinmüller Reisen ausgearbeiteten Fahrtroute, ist ein sicheres Befahren mit dem bestellten Fahrzeug zu gewährleisten; insbesondere sind Gewichts- und Höhenbegrenzungen sowie Fahrbahnverengungen zu berücksichtigen.
4. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufs der Fahrt;
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen;
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt;
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen;
e) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind, und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen.

1. Leistungsänderungen durch Hinmüller Reisen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von Hinmüller Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Hinmüller Reisen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungszustand zu erklären.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von Hinmüller Reisen möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

§ 4 Preise und Zahlungen.

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis. Hinmüller Reisen ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis bis zu einer Höhe von 10% des Angebotspreises zu erhöhen. Voraussetzung dafür ist eine Erhöhung von Kraftstoffpreisen, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben.
2. Alle Nebenkosten (zum Beispiel Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten/ Halbpension für den/die Fahrer) sind nicht im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4. Mehrkosten (z.B. Nachtzuschläge oder Mehrkilometer), die aufgrund von Staus oder Umleitungen entstehen, sind vom Besteller zu tragen.
5. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten zu tragen, die aus der Beseitigung übermäßiger Verunreinigungen und/oder jeglichen Beschädigungen des Fahrzeugs resultieren und von seinen Fahrgästen verursacht wurden.
6. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller.

1. Rücktritt Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat Hinmüller Reisen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruchs auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes der von Hinmüller Reisen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Hinmüller Reisen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren: Bei einem Rücktritt a) bis 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt kann kostenlos vom Auftrag zurückgetreten werden. Ausnahmen: Wenn das Auftragsvolumen höher ist als EUR 2.500,- oder mehr als drei Fahrzeuge pro Tag gebucht oder bereits erhebliche Vorleistungen wie eine detaillierte Fahrtausarbeitung, Fahrplanerstellung, etc. erbracht worden sind, erfolgt eine aufwandsbezogene Abrechnung z.B. Bereitstellungsgebühren und anfallende Lohnkosten. b) innerhalb 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt werden 80% des vereinbarten Beförderungsentgelts in Rechnung gestellt. c) bei No-Show (Nichterscheinen zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Treffpunkt) werden 100% des vereinbarten Beförderungsentgelts in Rechnung gestellt Falls Fremdleistungen (wie zum Beispiel Unterbringung, Reiseleiter, Eintritte, Karten für Veranstaltungen oder Restaurantreservierungen, etc.) zusätzlich gebucht wurden, gelten die Stornofristen der einzelnen Leistungsgeber.
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Busservice Hinmüller Reisen. Diese muss in schriftlicher Form oder Email info@hinmueller-reisen.de ) während der Büroöffnungszeiten von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr und Freitags von 8.00 bis 14.30 Uhr eingehen. Alle fristgerechten Stornierungen sind erst dann endgültig, wenn diese durch Busservice Hinmüller Reisen ebenfalls in schriftlicher Form rückbestätigt wurden.

2. Kündigung
a) Werden Veränderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist Hinmüller Reisen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den Hinmüller Reisen nicht zu vertreten hat.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch Hinmüller Reisen.

1. Rücktritt
Hinmüller Reisen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihn in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

2. Kündigung
a) Hinmüller Reisen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistungen entweder durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie zum Beispiel Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist Hinmüller Reisen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt Hinmüller Reisen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrage noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Haftung.

1. Hinmüller Reisen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Hinmüller Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie zum Beispiel Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Hinmüller Reisen haftet nicht für Gepäck, das im Fahrgast- oder Gepäckraum zurückgelassen wird, z.B. bei Einbruch.
4. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 8 Beschränkung der Haftung.

1. Die Haftung des Busunternehmens Hinmüller Reisen bei vertraglichen Schadensansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis EUR 4.000,- gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
2. § 23 des Personenbeförderungsgesetzes bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person EUR 1.000,- übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1. und 2. genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Hinmüller Reisen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt Hinmüller Reisen und alle von ihm in die Auftragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a bis e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 9 Gepäck und sonstige Sachen.

1. Gepäck in normalem Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführte Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umstände beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste.

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für Hinmüller Reisen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber Hinmüller Reisen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an Hinmüller Reisen zu richten. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort.

1. Erfüllungsort.
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

2. Gerichtsstand.
a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.

3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge.