§ 1 Angebot und Vertragsabschluss.
1. Angebote des Busservice Hinmüller Reisen sind, soweit schriftlich nichts
anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form
erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form
abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch Hinmüller Reisen zustande, es sei
denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von
dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann
zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme
erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt.
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der
Bestätigung des Auftrages maßgebend. §1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen
Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrer und
die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den
Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Verlangt der Besteller das Einhalten einer nicht von Hinmüller Reisen
ausgearbeiteten Fahrtroute, ist ein sicheres Befahren mit dem bestellten
Fahrzeug zu gewährleisten; insbesondere sind Gewichts- und Höhenbegrenzungen
sowie Fahrbahnverengungen zu berücksichtigen.
4. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufs der Fahrt;
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und
hilfsbedürftigen Personen;
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste
im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt;
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen;
e) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit
sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten
sind, und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen.
1. Leistungsänderungen durch Hinmüller Reisen, die nach Zustandekommen des
Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur
Leistungsänderung führen, von Hinmüller Reisen nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den
Besteller zumutbar sind. Hinmüller Reisen hat dem Besteller Änderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungszustand zu erklären.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von Hinmüller
Reisen möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es
sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 4 Preise und Zahlungen.
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis. Hinmüller Reisen ist
berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis bis zu einer Höhe von 10% des
Angebotspreises zu erhöhen. Voraussetzung dafür ist eine Erhöhung von
Kraftstoffpreisen, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben.
2. Alle Nebenkosten (zum Beispiel Straßen- und Parkgebühren,
Übernachtungskosten/ Halbpension für den/die Fahrer) sind nicht im Mietpreis
enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden
zusätzlich berechnet.
4. Mehrkosten (z.B. Nachtzuschläge oder Mehrkilometer), die aufgrund von Staus
oder Umleitungen entstehen, sind vom Besteller zu tragen.
5. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten zu tragen, die aus der Beseitigung
übermäßiger Verunreinigungen und/oder jeglichen Beschädigungen des Fahrzeugs
resultieren und von seinen Fahrgästen verursacht wurden.
6. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller.
1. Rücktritt Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt
er diese Möglichkeit wahr, hat Hinmüller Reisen dann, wenn der Rücktritt nicht
auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruchs auf
den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren
Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes der
von Hinmüller Reisen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere
Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Hinmüller Reisen kann
Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren: Bei einem Rücktritt a) bis 48
Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt kann kostenlos vom Auftrag zurückgetreten
werden. Ausnahmen: Wenn das Auftragsvolumen höher ist als EUR 2.500,- oder mehr
als drei Fahrzeuge pro Tag gebucht oder bereits erhebliche Vorleistungen wie
eine detaillierte Fahrtausarbeitung, Fahrplanerstellung, etc. erbracht worden
sind, erfolgt eine aufwandsbezogene Abrechnung z.B. Bereitstellungsgebühren und
anfallende Lohnkosten. b) innerhalb 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt
werden 80% des vereinbarten Beförderungsentgelts in Rechnung gestellt. c) bei
No-Show (Nichterscheinen zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Treffpunkt)
werden 100% des vereinbarten Beförderungsentgelts in Rechnung gestellt Falls
Fremdleistungen (wie zum Beispiel Unterbringung, Reiseleiter, Eintritte, Karten
für Veranstaltungen oder Restaurantreservierungen, etc.) zusätzlich gebucht
wurden, gelten die Stornofristen der einzelnen Leistungsgeber.
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei
Busservice Hinmüller Reisen. Diese muss in schriftlicher Form oder Email
info@hinmueller-reisen.de ) während der Büroöffnungszeiten von Montag bis
Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr und Freitags von 8.00 bis 14.30 Uhr eingehen.
Alle fristgerechten Stornierungen sind erst dann endgültig, wenn diese durch
Busservice Hinmüller Reisen ebenfalls in schriftlicher Form rückbestätigt
wurden.
2. Kündigung
a) Werden Veränderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig,
die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er -
unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen
Fällen ist Hinmüller Reisen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin, ihn und
seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung
nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer
Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten,
so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die
notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den Hinmüller
Reisen nicht zu vertreten hat.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch Hinmüller Reisen.
1. Rücktritt
Hinmüller Reisen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn
außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die
Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die
ihn in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen
notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a) Hinmüller Reisen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der
Leistungen entweder durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung
oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie
zum Beispiel Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder
Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder
andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu
vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen oder durch den
Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle
einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung,
Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist Hinmüller Reisen auf Wunsch
des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern,
wobei ein Anspruch auf Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte
Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten
für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt Hinmüller Reisen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung
für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrage noch zu erbringenden
Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von
Interesse sind.
§ 7 Haftung.
1. Hinmüller Reisen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Hinmüller Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt
sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
nicht vorhersehbare Umstände, wie zum Beispiel Krieg oder kriegsähnliche
Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme
oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen
oder Arbeitsniederlegungen.
3. Hinmüller Reisen haftet nicht für Gepäck, das im Fahrgast- oder Gepäckraum
zurückgelassen wird, z.B. bei Einbruch.
4. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 8 Beschränkung der Haftung.
1. Die Haftung des Busunternehmens Hinmüller Reisen bei vertraglichen
Schadensansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben
§ 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf
diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je
betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis EUR 4.000,- gehaftet. Übersteigt der
auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese
Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen
Mietpreis begrenzt.
2. § 23 des Personenbeförderungsgesetzes bleibt unberührt. Die Haftung für
Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person
EUR 1.000,- übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1. und 2. genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit,
wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zurückzuführen ist.
4. Hinmüller Reisen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf
einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt Hinmüller Reisen und alle von ihm in die
Auftragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf
einem der in § 2 Abs. 3 lit. a bis e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 9 Gepäck und sonstige Sachen.
1. Gepäck in normalem Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden
mitbefördert.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführte
Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umstände beruhen,
die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste.
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste
während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals
nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch
die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des
Betriebs oder für Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die
Weiterbeförderung für Hinmüller Reisen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des
Bestellers gegenüber Hinmüller Reisen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit
vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an Hinmüller Reisen zu richten. Der
Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen
des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so
gering wie möglich zu halten.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort.
1. Erfüllungsort.
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich
der Sitz des Busunternehmens.
2. Gerichtsstand.
a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der
Sitz des Busunternehmens.
b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er
nach Zustandekommen des Vertrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand
ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland maßgeblich.
§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge.